Raubkopien sind unautorisierte Übernahmen bestehender Tonträger, jedoch in anderer äußerer Aufmachung als die Originale. Es wird entweder ein Originaltonträger vollständig kopiert, oder es werden einzelne Titel verschiedener Originale unautorisiert überspielt („Raubkopplung“).
Bei Raubkopien sind nicht nur die Rechte der
ausübenden Künstler betroffen (s.o.), sondern zusätzlich auch die Rechte
der Tonträgerhersteller, da vorbestehende Originaltonträger unerlaubt
vervielfältigt werden. Die Rechte der ausübenden Künstler werden in der
Praxis regelmäßig an die Tonträgerhersteller abgetreten. Es reicht
daher, wenn entweder die Tonträgerhersteller- oder die Künstlerrechte
verletzt sind, um im Einzelfall den Vertrieb von Raubkopien zu
untersagen bzw. die Strafbarkeit zu begründen.
Herstellung und Vertrieb von Raubkopien sind regelmäßig gem. §§ 108
Abs. 1 Nr. 5, 108a UrhG strafbar. Ein strafbares "Verbreiten" ist - wie
oben dargelegt - schon bei jedem öffentlichen Anbieten der Raubkopien
(z.B. durch Auslage an einem Verkaufsstand oder Versand von
Angebotslisten) gegeben. Das Lagern von Raubkopien zum Zwecke des
Vertriebs kann bereits ein strafbarer Versuch gem. §§ 108 Abs. 2, 108a
Abs. 2 UrhG sein (vgl. die oben genannte Entscheidung des OLG
Schleswig).
Voraussetzung ist jeweils, dass der betroffene Tonträgerhersteller
für seine Produktion geschützt ist. Maßgebend hierfür ist § 126 UrhG,
der die Schutzvoraussetzungen regelt. Grundsätzlich ist zwischen In- und
Ausländern zu unterscheiden, da vereinzelt ausländische
Tonträgerhersteller nicht denselben Schutz wie deutsche Hersteller
genießen können. Im Ergebnis ist aber auch der Schutz für ausländische
Hersteller aufgrund bestehender Staatsverträge praktisch lückenlos.
Zusätzlich können Herstellung und Vertrieb von Raubkopien auch gem. §§ 106, 108a UrhG strafbar sein (s.o.).
Raub- bzw. Disco-Mixes sind eine besondere Form der Raubkopie. Die eben genannte rechtliche Bewertung gilt daher entsprechend.
Für Identfälschungen gilt das oben zu Raubkopien
Gesagte entsprechend. Zusätzlich begehen die Tonträgerfälscher eine
strafbare Markenrechtsverletzung gem. § 143 MarkenG, da sie regelmäßig
die auf den Produkten angebrachten Marken der Labels kopieren.