Raubkopien

Definition Raubkopien

Raubkopien sind unautorisierte Übernahmen bestehender Tonträger, jedoch in anderer äußerer Aufmachung als die Originale. Es wird entweder ein Originaltonträger vollständig kopiert, oder es werden einzelne Titel verschiedener Originale unautorisiert überspielt („Raubkopplung“).

Bei Raubkopien sind nicht nur die Rechte der ausübenden Künstler betroffen (s.o.), sondern zusätzlich auch die Rechte der Tonträgerhersteller, da vorbestehende Originaltonträger unerlaubt vervielfältigt werden. Die Rechte der ausübenden Künstler werden in der Praxis regelmäßig an die Tonträgerhersteller abgetreten. Es reicht daher, wenn entweder die Tonträgerhersteller- oder die Künstlerrechte verletzt sind, um im Einzelfall den Vertrieb von Raubkopien zu untersagen bzw. die Strafbarkeit zu begründen.

Herstellung und Vertrieb von Raubkopien sind regelmäßig gem. §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 108a UrhG strafbar. Ein strafbares "Verbreiten" ist - wie oben dargelegt - schon bei jedem öffentlichen Anbieten der Raubkopien (z.B. durch Auslage an einem Verkaufsstand oder Versand von Angebotslisten) gegeben. Das Lagern von Raubkopien zum Zwecke des Vertriebs kann bereits ein strafbarer Versuch gem. §§ 108 Abs. 2, 108a Abs. 2 UrhG sein (vgl. die oben genannte Entscheidung des OLG Schleswig).

Voraussetzung ist jeweils, dass der betroffene Tonträgerhersteller für seine Produktion geschützt ist. Maßgebend hierfür ist § 126 UrhG, der die Schutzvoraussetzungen regelt. Grundsätzlich ist zwischen In- und Ausländern zu unterscheiden, da vereinzelt ausländische Tonträgerhersteller nicht denselben Schutz wie deutsche Hersteller genießen können. Im Ergebnis ist aber auch der Schutz für ausländische Hersteller aufgrund bestehender Staatsverträge praktisch lückenlos.

Zusätzlich können Herstellung und Vertrieb von Raubkopien auch gem. §§ 106, 108a UrhG strafbar sein (s.o.).

Raub- bzw. Disco-Mixes sind eine besondere Form der Raubkopie. Die eben genannte rechtliche Bewertung gilt daher entsprechend.

Für Identfälschungen gilt das oben zu Raubkopien Gesagte entsprechend. Zusätzlich begehen die Tonträgerfälscher eine strafbare Markenrechtsverletzung gem. § 143 MarkenG, da sie regelmäßig die auf den Produkten angebrachten Marken der Labels kopieren.