Der Einsatz von Kopierschutzsystemen ist sozusagen die Notbremse, die die Tonträgerwirtschaft ziehen musste. Die von der GfK für das Jahr 2002 ermittelten Zahlen sprechen für sich: 259 Millionen mit Musik bespielte CD-Rohlinge bedeuten fast 100 Millionen mehr Musikkopien als verkaufte CD-Alben. 42% brannten häufig oder sehr häufig Neuheiten; das sind die CDs, mit denen die Phonowirtschaft einen wichtigen Teil ihres Umsatzes macht. Neuheiten sind außerdem das am häufigsten genannte Kopierobjekt. 62,8% der Befragten klonten ganze geliehene CDs, 35,8% brannten ihre CDs sogar von bereits gebrannten Rohlingen. 16% der Befragten gaben an, durch Brennen weniger Geld für Musik ausgegeben zu haben als im Vorjahr. Die Musikwirtschaft kann aber nur überleben und in die Entwicklung neuer Produktionen investieren, wenn Musik auch gekauft, und nicht nur kopiert wird.
Bespielbare CDs sind nicht einfach nur die moderne Form der MC. Zum ersten Mal ist es möglich, einen perfekten Klon, den identischen Zwilling einer CD mit allen Eigenschaften des Originals herzustellen. Das Aussteuern der Aufnahme, die Probleme beim Ausnutzen der Bandlänge und nicht zuletzt das mühselige Hin- und Herspulen beim Abspielen entfallen vollständig. Außerdem ist das "Brennen" von CD-Rs schneller und billiger als das frühere Überspielen auf Audio-Leerkassette. Und schließlich und vor allem: Digitale Kopien können beispielsweise über das Internet unbegrenzt verbreitet werden. So haben sich ganze "Kopiernetzwerke" gebildet, in denen von einer Kopie immer weitere perfekte Kopien angefertigt werden. Mit der Privatkopie auf MC hat das alles nichts mehr zu tun. Das gilt im Übrigen auch für den Umfang: Selbst zu Spitzenzeiten wurden nur halb so viele Audio-Leerkassetten verkauft als jetzt CD-Rohlinge mit Musik bespielt werden.
Nein. Einen rechtlichen Anspruch darauf, Vervielfältigungsstücke von einer CD herstellen zu können, gibt es nicht. Häufig wird zwar auf § 53 Abs. 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz) verwiesen, doch lässt sich aus dieser Vorschrift ein solcher Anspruch nicht herleiten. Das UrhG regelt die Befugnisse von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten (z.B. Interpreten und Tonträgerherstellern) bezüglich ihrer Werke und Leistungen. Es gewährt den Berechtigten bestimmte Rechte, um ihnen den wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeit zuzuordnen. Damit gewährt es den Rechteinhabern Ansprüche gegen die Nutzer, nicht dagegen den Nutzern Ansprüche gegen die Rechteinhaber. Wenn im Wege einer abstrakten Abwägung der Interessen der Rechteinhaber einerseits und der Nutzer (der Allgemeinheit) andererseits Urheber- und Leistungsschutzrechte durch besondere Vorschriften (z.B. § 53 UrhG) eingeschränkt werden, so kann hieraus kein Anspruch im Einzelfall hergeleitet werden. Es ist lediglich ausgeschlossen, dass ein Rechteinhaber Ansprüche wegen einer Nutzungshandlung geltend machen kann, die von einer so genannten "Schrankeregelung" gedeckt ist. Kein Verbraucher hat also einen Anspruch gegen einen Tonträgerhersteller darauf, dass dieser ihm die Anfertigung einer digitalen Kopie von einer CD ermöglichen müsse. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich in § 95b UrhG bestätigt, indem er die Privatkopie nicht in den Katalog der Schrankenregelungen aufgenommen hat, die sich gegen technische Maßnahmen durchsetzen.