Niemand findet etwas dabei, dass man mit der Eintrittskarte zu einem Konzert lediglich das Recht erwirbt, die Musikdarbietung zu erleben. Jedem ist klar, dass es verboten ist, die Aufführung mitzuschneiden. Beim Tonträger dagegen glauben viele, sie dürften mit der auf ihm gespeicherten Musik machen, was sie wollen. Tatsächlich erwirbt man aber auch beim Kauf eines Tonträgers - wie bei der Konzertkarte - grundsätzlich nur das Recht, die Musik im privaten Rahmen zu hören.
Wer eine Audio-CD kopieren oder sich aus verschiedenen CDs eine persönliche Wunsch-CD zusammenstellen möchte, muss sich deshalb nicht nur über die technischen Voraussetzungen des CD-Brennens informieren. Er/Sie muss auch klären, ob die Vervielfältigung rechtlich überhaupt zulässig ist. Denn an einer CD und der auf ihr enthaltenen Musikdarbietung bestehen Rechte, die durch eine Vervielfältigung verletzt werden können.
Wer eine CD kauft, erwirbt nur das Sacheigentum an der Plastikscheibe, nicht etwa auch die Rechte der Autoren (Komponisten und Textdichter), ausübenden Künstler und Hersteller. Grob vereinfachend kann man das mit der Miete eines Autos vergleichen: Als Mieter bekomme ich zwar einen Schlüssel und darf das Auto vertragsgemäß bewegen, aber natürlich nicht weitervermieten oder gar verkaufen. Niemand darf fremdes "geistiges Eigentum" ohne Genehmigung verwerten, selbst wenn man Eigentümer der körperlichen CD ist. Die Vervielfältigung eines Tonträgers ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Zustimmung jedes Rechteinhabers eingeholt wurde.
Für die Vervielfältigungsrechte der Komponisten und Textdichter (§ 16 Urheberrechtsgesetz, UrhG) muss man sich an die GEMA (= Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wenden, die diese Rechte regelmäßig für die Autoren wahrnimmt. Die Rechte der übrigen Rechteinhaber müssen bei dem Tonträgerhersteller eingeholt werden, dessen CD als Vorlage für die Kopie benutzt werden soll. Dieser kann für sich selbst (§ 85 UrhG) und die mit ihm vertraglich verbundenen ausübenden Künstler (§ 77 UrhG) Vervielfältigungslizenzen erteilen.
Wer ohne die ausdrückliche Zustimmung nur eines dieser Rechteinhaber CDs kopiert handelt rechtswidrig und macht sich sogar strafbar (vgl. §§ 106, 108 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UrhG).
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG ausnahmsweise zulässig. Der privaten Vervielfältigung von CDs sind aber enge Grenzen gesetzt. Im einzelnen ist zu beachten:
Von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt ist beispielsweise das Überspielen einer CD oder von Teilen davon für den privaten Gebrauch im Auto, wenn man die Original-CD nicht immer zwischen Auto und Wohnung hin und her tragen möchte. Unzulässig ist dagegen, eine CD zu brennen, um sie anschließend zu verschenken. Ebensowenig darf man sich seinen CD-Brenner dadurch finanzieren, dass man auf Bestellung gegen Entgelt CDs brennt oder angefertigte Kopien verkauft. Schließlich ist das Umgehen eines Kopierschutzes unzulässig, selbst wenn man eine Privatkopie erstellen möchte.