Entgegen der geläufigen Annahme, bei „YouTubeMP3“ handele es sich um einen Streamripper, mit dem man Songs aus dem Internet wie damals mit dem Kassettenrecorder aus dem Radio aufnimmt, wurden die Musikstücke bei dem Online-Converter tatsächlich oftmals nur unlizenziert zum Download zugänglich gemacht.
Wie der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) heute mitteilte, hatten drei große Musikfirmen vor dem Landgericht Hamburg gegen den Betreiber von „YouTubeMP3“ geklagt und Recht bekommen. Noch in der mündlichen Verhandlung im September 2013 hatte die Beklagte entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben und sich strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, die betroffenen Musikstücke zu vervielfältigen bzw. öffentlich zugänglich zu machen, wie es auf YouTubeMP3-Website geschehen war.
Hintergrund der Entscheidung ist die Erkenntnis, dass bei „YouTubeMP3“, anders als vom Betreiber behauptet, die einzelnen Songs nur beim ersten Abruf einer URL mitgeschnitten wurden. Wurde die gleiche URL eines Musikvideos ein zweites Mal – zum Beispiel von einem anderen User – eingegeben, erfolgte kein Mitschnitt, sondern den Nutzern wurden lediglich die MP3s, die der Betreiber auf seinen Servern speicherte, als Download zugänglich gemacht, was dem deutschen Urheberrecht nach §16 und §19a widerspricht. Das Gericht hatte die Angelegenheit mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärungen für erledigt erklärt, wobei „YouTubeMP3“ die vollen Verfahrenskosten zu tragen hat. Zugleich riet die Vorsitzende Richterin aber dringend dazu, den Dienst rechtskonform auszugestalten.
Dr. Florian Drücke, Geschäftsführer des BVMI kommentiert:
„Der aktuelle Fall gewährt tiefe Einblicke in die Funktionsweise sogenannter Mitschneidedienste und entlarvt dabei ein Täuschungsmanöver, mit dem nicht nur die Rechteinhaber, sondern auch die Nutzer dieser Dienste hinters Licht geführt werden. Unter dem Deckmantel der Privatkopie wird vorgegaukelt, alles gehe mit rechten Dingen zu, obwohl der Nutzer – ohne es zu wissen – defacto eine illegale Downloadplattform in Anspruch nimmt. Wir weisen seit einiger Zeit darauf hin, dass die vage Ausgestaltung der Privatkopie einem Katz und Maus Spiel rund um das Thema Streamripping Vorschub leistet und insofern hier eine Klarstellung auf politischer Ebene erforderlich ist."
Fest stehe, dass bei dieser Plattform sowie den meisten anderen Streamrippern in nicht unwesentlichem Ausmaß Werbeeinnahmen erzielt werden, die weder mit den Künstlern, noch deren Partnern geteilt werden. „Das hat mit Fairness nichts zu tun und passt auch nicht in unsere heutige digitale Zeit, in der zahlreiche Musikangebote – zum Teil sogar gratis – ganz legal im Internet genutzt werden können.“
Damit sich die Nutzer in der Angebotsvielfalt besser orientieren können, hat der BVMI mit PLAYFAIR unlängst ein neues Gütesiegel für Musikdienste im Internet eingeführt. So findet sich unter www.playfair.org eine Auswahl an Onlineservices, die Musik lizenziert anbieten und die Berechtigten entsprechend an den Einnahmen beteiligen.